Satzung des Sportverein Gailingen e.V.
§1
Der am 14. August 1949 in Gailingen gegründete Fussballverein führt den Namen Sportverein Gailingen e.V.. Er ist Mitglied des Südbadischen Fussballverbandes e.V., Sitz in Freiburg, sowie des Badischen Sportbundes und des Deutschen Sportbundes. Die Vereinsfarben sind rot und weiss. Der Verein hat seinen Sitz in Gailingen. Er verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung und Ausübung des Fussballsports. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht unter der Nr. VR 61 eingetragen. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
§3
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr. Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder. Sie sind nur dann Ehrenmitglieder, wenn Sie durch den Vorstand dazu ernannt werden.
§4
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.
§5
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Verein zu richten.Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden :
1. Wegen Nichterfüllung satzungsgemässer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung.2. Wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz Aufforderung.3. Wegen eines schweren Verstosses gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens.4. Wegen unehrenhafter Handlung.
§6
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§7
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Geräte des Vereins zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorgane ist Folge zu leisten.
§8
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Einberufung erfolgt durch das Vorstandsteam unter Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Gailingen und dem Südkurier.
§9
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Gesamtvorstand. Bei Satzungsänderungen sind Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§10
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§11
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten beiden Monaten des neuen Jahres statt. Regelmässige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind :a. Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes, Entlastung des Vorstandteams.b. Wahl des Vorstandteams und der Kassenprüferc. Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
§12
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandteams einberufen.
§13
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf durch das Vorstandsteam einberufen werden.
§14
Das Vorstandsteam besteht aus 5 Teammitgliedern und setzt sich folgendermaßen zusammen:Teammitglied OrganisationTeammitglied JugendTeammitglied FinanzenTeammitglied GeschäftsbetriebTeammitglied SportWahlverfahren:Um die Kontinuität in der Geschäftsführung zu gewährleisten, wird in 2 Gruppen abwechselnd für 2 Jahre gewählt.
Gruppe | Gruppe |
Teammitglied Organisation | Teammitglied Sport |
Teammitglied Jugend | Teammitglied Geschäftsbetrieb |
Teammitglied Finanzen |
|
Das Teammitglied Geschäftsbetrieb führt das Protokoll der Mitgliederversammlungen.
§15
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 5 Teammitglieder Organisation, Jugend, Finanzen, Geschäftsbetrieb und Sport, Jedes Vorstandsmitglied ist für sich allein vertretungsberechtigt.
§16
Dem Vorstandsteam obliegt die Leitung des Vereins. Er ist zuständig für alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden. Er wird in der Mitgliederversammlung ( auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes in geheimer Wahl ) mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§18
Der Vorstand Organisation beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlung der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt.
§21
Wegen Verstosses gegen die Bestimmungen der Satzung ist das Vorstandsteam berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:1. Verweis.2. Ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und Benutzung der Sportanlage.3. Ausschluss aus dem Verein.Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§22
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung desgleichen oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gailingen, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Gailingen, den
Vorstand Organisation
Satzungshistorie:
Die Ursatzung wurde am 12.09.1959 errichtet. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.07.1971 wurde die Satzung in §§ 16 und 17 geändert.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.02.2000 wurde die Satzung neugefasst.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.02.2012 wurde die Satzung geändert und neugefasst.